aktualisiert Februar 2021
Statuten
Allgemeines
- I. Name, Sitz und Zweck
- II. Mitglieder
- III. Organisation
- IV. Vereinstätigkeit
- V. Statutenrevision
- VI. Schlussbestimmungen
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1
Name
Unter dem Namen Reitverein Klettgau (RVK) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, auf den, soweit diese Statuten keine besonderen Regelungen enthalten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung finden.
Art. 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Art. 3
Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck
a) den Mitgliedern gute Voraussetzungen für die Ausübung des Pferdsports zu bieten;
b) den guten Umgang der Mitglieder mit dem Pferd zu fördern;
c) die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen;
d) das Verständnis für das Pferd und den Pferdesport in der Öffentlichkeit zu fördern.
Art. 4
Dachverband
Der RVK kann sich pferdesportlichen Dachorganisationen anschliessen.
II. MITGLIEDER
Art. 5
Mitgliedschaft
Natürliche Personen können Mitglieder des Vereins werden; sie müssen in der Regel im Einzugsgebiet des Klettgaus wohnen oder zum Pferdesport im Klettgau eine Beziehung haben. Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitgliedern
b) Junioren
c) Ehrenmitgliedern
d) Passivmitgliedern
Art. 6
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können Reiter/Innen und Fahrer/Innen aufgenommen werden, welche mind. 18 Jahre alt sind, die aktiv reiten und/oder fahren. Ferner können Per-sonen dem RVK als Aktivmitglied angehören, die den Verein durch Mithilfe an den Veranstaltungen aktiv unterstützen.
Art. 7
Junioren
Als Junioren können Jugendliche aufgenommen werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Nach Vollendung des 18. Altersjahres können die Junioren ohne weiteres als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 8
Ehrenmitglieder
Wer sich in besonderem Masse um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Person sollte dem Verein mind. 20 Jahre als Aktivmitglied angehört haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 9
Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Pferdesportes, welche sich ohne Verpflichtungen am Vereinsgeschehen beteiligen können.
Art. 10
Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern, mit Ausnahme der Passivmitglieder, steht an den Versammlungen das Stimm- und Wahlrecht zu.
Art. 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu entrichten und sind, mit Ausnahme der Ehren- und Passivmitglieder, verpflichtet, das Arbeitsreglement einzuhalten.
Art. 12
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Art. 13
Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
III. ORGANISATION
Art. 14
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle / Rechnungsrevisoren
Art. 15
Generalversammlung:
Jährlich findet bis spätestens Ende März eine ordentliche Generalversammlung statt. Verhandlungsgegenstände sind:
- Begrüssung
- Protokoll
- Abnahme der Rechnung
- Jahresbericht
- Wahlen (alle zwei Jahre)
- a) Präsident
- b) Vorstand
- c) Revisoren
- Festsetzung desJ ahresbeitrages
- Jahresprogramm
- Mutationen
- Verschiedenes
Weitere Versammlungen finden statt, so oft es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn ein Viertel der Stimmberechtigten die Einberufung verlangt.
Art. 16
Der Vorstand
Die Leitung der Vereinsangelegenheiten wird einem Vorstand von fünf bis sechs Mit-gliedern übertragen. Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten – selbst und besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) 1 bis 2 Beisitzer
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 17
Finanzkompetenz des Vorstandes
Dem Vorstand ist die Kompetenz für Ausgaben bis Fr. 500.– pro Geschäft, jedoch maximal Fr. 2’000.– im Jahr gegeben.
Art. 18
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder besteht nicht, ausser bei strafbaren Handlungen.
Art. 19
Pflichten der Vorstandsmitglieder:
a) Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes, die Vereinsversammlungen und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er führt Korrespondenz und visiert die Rechnungen. Er hat jährlich auf die Generalversammlung einen Jahresbericht auszuarbeiten, welcher über die Vereinstätigkeit im verflossenen Jahr Aufschluss gibt. Der Jahresbericht wird den Mitgliedern jeweils vor oder mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt.
b) Der Vizepräsident besorgt in Verhinderung des Vereinspräsidenten dessen Geschäfte.
c) Dem Kassier obliegt die gewissenhafte Verwaltung der Vereinskasse. Er hat der Generalversammlung die auf den 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung vorzulegen. Die Rechnung ist spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zu unterbreiten.
d) Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt alle ihm vom Präsidenten überwiesenen Korrespondenzen und Aufträge. Die Protokolle sind jeweils an der nächsten Generalversammlung zu verlesen.
Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 20
Kontrollstelle
Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegte Jahresrechnung und Belege zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
IV. VEREINSTÄTIGKEIT
Art. 21
Anzahl Reitübungen
Es sind jährlich ca. 18 Anlässe durchzuführen. Die Mitglieder werden in geeigneter Form über das Vereinsgeschehen informiert.
V. STATUTENREVISION
Art. 22
Revision
Eine Revision der Statuten kann jederzeit durch die Generalversammlung beschlossen werden. Zur Annahme der Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23
Auflösung
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen.
Art. 24
Verwendung Vermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die vorhandenen Mittel dürfen nicht an die Mitglieder ausgerichtet werden; vielmehr sind sie für einen gemeinnützigen Zweck zu-gunsten des Pferdes oder zur Förderung junger Pferdesportler einzusetzen.
Art. 25
Statuten
Jedem stimmberechtigten Mitglied wird ein Exemplar dieser Statuten ausgehändigt.
Art. 26
Gültigkeit
Diese Statuten sind an der schriftlichen Abstimmung vom Februar 2021 genehmigt worden und treten am 01.01.2022 in Kraft.
REITVEREIN KLETTGAU
Die Aktuarin: Corinne von Ow Der Präsident: Stefan Hossmann
Arbeitsreglement
Pflichten der Aktivmitglieder, gemäss Statuten Art. 11
Zweck
Damit der Verein auch in Zukunft aktiv sein kann, sind wir auf die Mitarbeit der Aktivmitglieder angewiesen. Die Mitglieder werden per Infoblatt auf die Einsätze aufmerksam gemacht und sind selber bestrebt, pro Vereinsjahr min. 2 grosse und 3 kleine Arbeitseinsätze zu leisten. Dies ist Bedingung für die Aktivmitgliedschaft.
- Arbeiten sind zu leisten z. B.
- Beim Hallenabschluss
- Wyde einrichten / mähen / pflegen / abräumen
- Vereinsanlässe des RVK (aufstellen / abräumen, Festwirtschaft etc.)
- Unterhaltarbeiten von Vereinsmaterial
- Für sonstige Aufgaben
Der Vorstand legt fest, welche Einsätze als grosse und welche als kleine gelten und informiert die Mitglieder über das Infoblatt.
Zahlende Mitglieder
Will ein Vereinsmitglied keine Arbeitseinsätze leisten, so kann es durch Bezahlen von zusätzlichen Fr. 300.– Jahresbeitrag, trotzdem Aktivmitglied sein und hat dadurch auch alle Rechte gemäss Statuten.
Sanktionen bei nicht Erfüllen der Arbeitsleistungen
Erfüllt ein Aktivmitglied die verlangten Arbeitseinsätze gemäss Reglement nicht, so wird es, nach einem persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten, zum Zahlen von Fr. 300.– aufgefordert. Erfüllt es auch diese Pflicht nicht, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
Durch leisten der Arbeitseinsätze reduziert sich anteilsmässig der Betrag, der bei nicht Erfüllen aller Arbeitseinsätze zu leisten ist. Zwei kleine Einsätze werden gleich wie ein grosser Einsatz gewertet.
Die Aktivmitglieder profitieren von verschiedenen Vergünstigungen bei Anlässen des Vereins.
Siblingen im Januar 2021
Reglement über die Abgabe von Schlüssel für den Trainingsplatz „Wyde“
- Aktiv- und Ehrenmitgliedern wird auf Verlangen ein Schlüssel gegen. Die Depotgebühr beträgt einmalig Fr. 10.–. Bei Verlust des Schlüssels wird dieses Depot nicht zurückerstattet. Es wird für die Neuanschaffung verwendet.
- Passivmitgliedern können für eine jährliche Gebühr von Fr. 50.– einen Schlüssel beziehen. Die einmalige Depotgebühr beträgt Fr. 10.–.
- Nichtmitglieder bezahlen einen Beitrag von Fr. 100.– pro Kalenderjahr und eine einmalige Depotgebühr von Fr. 10.–.
- Wird kommerzieller Reitunterricht an Nichtmitglieder erteilt, muss der Trainer, unabhängig davon ob er Mitglied ist oder nicht, für die jährliche Nutzung der Wyde Fr. 200.– bezahlen.
Der Reitunterricht, welcher vom RVK ausgeschrieben ist, hat stets Vorrang.
Oberhallau, Dezember 2008
Reglement für die Vereinsmeisterwertung des RVK
- Es zählen die 5 besten Resultate aus folgenden Disziplinen, sofern sie bis zum Nennschluss gemeldet sind:
– Springen
– Dressur
– Military
– Gymkahna
– Patrouillienritt
– Fahren
– Western
Mittels Zahlenschlüssels wird das Ergebnis ermittelt.
1. Platz = 20 P., 2. Platz = 19 P., 3. Platz = 18 P. usw - Bei Punktegleichheit zählen die nächsten 2 Resultate, ansonsten ex equo.
- Es besteht auch die Möglichkeit, 5 Resultate aus versch. Spaten zu melden.
- Die ersten 3 Platzierten bekommen einen Gutschein: 1. Platz Fr. 30.–, 2. Platz Fr. 20.–, 3. Platz Fr. 10.–
- Der Vereinsmeister erhält einen Wanderpreis
- Falls ein Vereinsmitglied den Wanderpreis 3 Jahre nacheinander erhalten hat, steht es ihm frei diesen zu behalten. Für einen Ersatz ist der Gewinner jedoch selber zuständig.
Siblingen im Januar 2021